Heimat- und Geschichtsverein Neufahrn e.V.
Satzung


§ 1 Verein


  1. Der Heimat- und Geschichtsverein Neufahrn e.V. hat seinen Sitz in der Gemeinde Neufahrn bei Freising
  2. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck


  1. Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der natürlich und geschichtlich gewordenen Eigenart der Heimat, die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und insbesondere der Heimatgeschichte, der Baugestaltung, der Denkmalpflege, der Landschaftspflege sowie der Erhalt und die Fortentwicklung von lokalen Bräuchen. Er ist bestrebt, überlieferte und neue Formen der Kultur sinnvoll zu vereinen und diese weiterzuentwickeln.
  2. Der Verein widmet sich seinem Zweck insbesondere durch


  • Sammlung und Auswertung von Material aus den Gebieten der Heimatkultur und der Heimatgeschichte und deren Veröffentlichung
  • Informations- und Bildungsarbeit
  • Öffentliche Stellungnahmen zu Themen seines Arbeitsbereichs
  • Zusammenarbeit mit Personen und Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung
  • Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Besichtigungen und Fahrten
  • Kontakt und Zusammenarbeit mit Erziehern, Schulen, Institutionen der Erwachsenenbildung und Jugendverbänden


§ 3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Heimat- und Geschichtsverein Neufahrn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.


§ 4  Mitgliedschaft


  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, sowie Personengesellschaften, Personenzusammenschlüsse und Vermögensmassen sonstiger Art, sofern sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu vertreten und zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, wobei der Vorstand berechtigt ist, einen Beitritt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
  4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich ist der Zugang der Austrittserklärung beim Verein.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem ausgeschlossenen Mitglied einen schriftlichen Bescheid erteilt. Das Mitglied hat einen Anspruch darauf, vom Vorstand gehört zu werden. Ein Ausschluss ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied dem Vereinszweck und den Vereinsinteressen trotz Abmahnung zuwider handelt oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  6. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen oder sonstige Leistungen.
  7. Besonders verdiente Mitglieder können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern
    ernannt werden.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.


§ 5 Beitrag


  1. Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig; er kann in begründeten Fällen jeweils für ein Jahr ermäßigt oder erlassen werden.


§ 6 Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle ebenfalls einberufen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorstand unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.


§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand des Heimat- und Geschichtsvereins Neufahrn e.V. besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister und drei Beisitzern.
  2. Der / Die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister sowie die weiteren Vorstandsmitglieder des Vereins für zwei volle Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit möglich.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich in geheimer Wahl, sofern nicht durch vorherigen einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder die Wahl durch Handzeichen beschlossen wird.
  5. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.


§ 8 Arbeitskreise


  1. Der Vorstand beruft bei Bedarf oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung Arbeitskreise.
  2. Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Durch Beschluss kann ihnen der Vorstand widerruflich Aufgaben übertragen.
  3. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte je einen Sprecher. Diesen ist bei der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu Arbeitsberichten zu geben.


§ 9 Vergütungen


Die Mitglieder und der Vorstand können für erbrachte Leistungen angemessene Vergütungen erhalten. Für entstandene Kosten wie z.B. Reise- und Verwaltungskosten können aufgrund von Belegen/Nachweisen diese in voller Höhe erstattet werden.


§ 10 Auflösung


Über die Auflösung des Heimat- und Geschichtsvereins Neufahrn e.V. beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Heimat- und Geschichtsvereins Neufahrn e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Sozialstation Neufahrn e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Satzungsbeschluss, Eintragung


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Heimat- und Geschichtsvereins Neufahrn e.V. am 26. Juli 2012 in der Gaststätte Maisberger, 85375 Neufahrn, beschlossen. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Register-/Amtsgericht München eingetragen.


Neufahrn, 26. Juli 2012


Ernest Lang M.A. 1.Vorsitzender

Otto Steinberger 2. Vorsitzender

Erika Hinterberger Schriftführerin

Norbert Manhart Schatzmeister

Renate Singer Beisitzerin

Markus Funke Beisitzer

Harald Printz Beisitzer